Nachdem die Erhebung der so genannten Rückmeldegebühren 1997 und 1998 am 19.3. für verfassungswidrig erklärt wurde, häufen sich im ZFB die Fragen, ob mensch das Geld wohl wiederbekommen könnte. Es geht immerhin um einige Millionen -- im Jahr 1997 betrugen die Einnahmen aus Immatrikulations-, Rückmelde- und Zulassungsgebühren rund 39,2 Mio. DM, im Haushaltsjahr 1998 rund 27,9 Mio. DM. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist in diesem Punkt klar: Auch wer seinerzeit keinen Widerspruch eingelegt hat, hat Anspruch auf Erstattung (Ziffer 95). Leider sagt das Urteil auch klar, dass über die Einschreibegebühren (also die, die mensch bei der Immatrikulation und nicht bei der Rückmeldung zahlen musste und die sich "zufällig" eben auch auf 100 Mark beliefen) kein Urteil gefällt wird. Es kann aber nicht schaden, auch diese zurückzufordern.
Ebenfalls nicht für ungültig erklärt wurden übrigens die entsprechenden Gesetze für die Pädagogischen Hochschulen und die Fachhochschulen (PHG und FHG). Ganz formal haben nämlich nur Unistudierende geklagt und ganz formal bezieht sich das Urteil nur auf das UG. Allerdings geht die Redaktion davon aus, dass das Land -- wenn es zahlt -- lieber gleich alles zurückzahlt und sich weiteren Medienrummel spart. Denn alle PH- oder FH-Studierenden, die jetzt vor Gericht ziehen, würden sehr schnell vor dem Bundesverfassungsgericht dasselbe Recht bekommen wie die klagenden Uni-Studierenden.
Zum konkreten Prozedere der Rückzahlung hat sich "die Universität" (in der bekanntlich Studierende nicht viel zu sagen haben, weshalb das hier hoch-inoffiziell ist) noch nicht geäußert, auch auf Anfrage reagierte deren Justitiar noch nicht. Das ist wahrscheinlich nicht schlimm, im Grunde ist es klar, dass das Studierendensekretariat (bzw. für AusländerInnen das AAA) zuständig ist, zumal der Zahlungseingang damals auch dort dokumentiert wurde. Wer nicht selbst schreiben und rechnen will, kann diese Mühe dem UNiMUT (bzw. den Computern der FSK) überlassen und unseren kleinen Generator für Rückforderungsbriefe verwenden.
Sollte sich wer fragen, ob das unrechtmäßig eingezogene Geld nicht eigentlich verzinst werden müsste, quasi als kleine Strafe für den Rechtsverstoß -- nein, das ist definitiv nicht so. §233 Abgabenordnung verfügt nämlich, dass Zinsansprüche von BürgerInnen gegenüber staatlichen Stellen nur bestehen, wenn dies ausdrücklich gesetzlich festgelegt ist. Das ist hier natürlich nicht der Fall. Gemeinerweise sind Verzugszinsen bei Ansprüchen von BürgerInnen untereinander durchaus vorgesehen, nämlich in Höhe von 5% plus Bundesbank-Basiszins. Ah well. Das Ministerium wird so oder so mit den Zähnen knirschen, und das verdient.
Mehr zum Fall findet sich natürlich in unserem oben schon zitierten Artikel, in der Pressemitteilung des Gerichts und bei Peter Nümann, der seinerzeit im AK Jura das Urteil des Verfassungsgerichts schon vor fünf Jahren vorausgesagt hat. Wir werden euch weiter auf dem Laufenden halten, sobald uns offizielle Stellungnahmen -- etwa von der Universität -- vorliegen.
Nachtrag (24.03.03): was für das PHG und FHG gilt, gilt auch für das Kunsthochschulgesetz
Dieser Artikel wurde zitiert am: 26.03.2003, 31.03.2003, 14.05.2003, 02.07.2003, 03.01.2004, 15.06.2005