Der UNiMUT dokumentiert eine Pressemitteilung des unabhängigen AStA der Uni Konstanz mit wichtigen Informationen zu den Rückemeldegebühren von 1997 und 1998.
In den Jahren 1997 und 1998 wurden in Baden-Württemberg bei der Rückmeldung eine Rückmeldegebühr in Höhe von 100,- DM verlangt. Nachdem einige ASten Musterklagen führten, hat der Verwaltungsgerichtshof im Juli 1998 die Gebührenregelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Der VGH hielt die Gebührenregelung der Rückmeldegebühren für verfassungswidrig, da der Gesetzgeber mit ihr keinen sachlichen Zweck verfolge. Unter dem Eindruck dieser Entscheidung stellte die Landesregierung die Erhebung der Gebühren ein. Eine Rückzahlung erfolgte jedoch nicht. Bestätigt das höchste deutsche Gericht die Auffassung des VGH, müssen unter Umständen sämtliche erhobenen Gebühren zurückgezahlt werden — wenn sie nicht inzwischen verjährt sind. Das Abwarten des ausstehenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts könnte dem Land auf diese Weise Millionenrückzahlungen ersparen.
Wenn auf diese Gebühren das Landesgebührengesetz anwendbar ist, verjähren die Gebührenrückforderungen in drei Jahren vom Ende des Jahres der Amtshandung an, für die die Gebühr erhoben wurde. Diese Rechtsauffassung wurde vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur bestätigt. Für Ende 2000 droht damit für Erstattungsansprüche aus 1997 in Höhe von etwa 40 Mio. DM die Verjährung.
Die Betroffenen können die Unterbrechung der Verjährung durch jede schriftliche Geltendmachung ihrer Ansprüche herbeiführen. Dies ist zum Beispiel durch einen Antrag auf Erstattung bei der Studentischen Abteilung der jeweiligen Universität möglich. Eine Vorlage ist hier erhältlich. So bleibt der Anspruch auf eine eventuelle Rückzahlung bestehen.
Weitere Informationen auf der Seite von Peter Nümann, 1997 Mitglied des AK Jura und auf der Rückmeldeseite des unabhängigen AStA der Uni Konstanz
Dieser Artikel wurde zitiert am: 19.03.2003, 20.12.2000