Das hier ist ein Text, den der UNiMUT nicht direkt I geschrieben hat, den wir aber entweder total scheiße oder I| beeindruckend gut finden. I| ============================================================| ------------------------------------------------------------ Verordnung des Ministeriums zu den Studiengebühren. (Leider wurde auf dem mir vorliegenden FAX der Kopf und die erste Zeile abgeschnitten, sodaß ich nicht die korrekte Bezeichnung der Verordnung und die Überschrift des ersten Blocks weiß... Fehler sind zu entschuldigen -- es war spät!) =============================================================================== I. ______________________ 1. Die für die Guthabenberechnung maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs.2 LHGebG verweist auf die jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen. Das hat zur Folge, daß dort genannte "Nichtanrechnungen" auf die Regelstudienzeit oder Regel- studienzeiterhöhungen für Zeiten eines Fremdsprachenerwerbs für vorgeschriebene Sprachkenntnisse im Rahmen der Guthabenberechnung zu berücksichtigen sind (bspw. § 5 Abs. 1 der VO über die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien). Dies gilt nicht für Regelstudien- zeitvorschriften, die ausdrücklich nur auf den Freiversuch bezogen sind (wie z.B. § 51 Abs. 2 Satz 3 UG). 2. Die Regelstudienzeit des Studiums für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien setzt sich aus den Teilregelstudienzeiten für das künstlerische Fach (8 Semester) und für das wissenschaftliche Beifach (4 Semester) zusammen und beträgt daher 12 Semester. Denn mit dem künstlerischen Studium allein wird kein erster berufsqualifizierender Abschluß i.S. von § 10 Abs. 2 HRG (und damit im Sinne der Regelstudienzeitdefinition) erworben. Erst mit beiden Teilprüfungen ist die Erste Staatsprüfung bestanden (§ 5 Abs. 1 der VO über die Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien). 3. Die Bildungsguthabenerhöhung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LHGebG für Aufbaustudierende wird im Vorgriff auf eine beabsichtigte Rechtsänderung auf nach Sinn und Zweck vergleichbare Angebote analog angewendet. Dabei handelt es sich um - das Erweiterungsstudium im Sinne der GHPO I, RPO I, SPO I und der VO über die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, - das durch Rechtsvorschriften zur Ausübung eines Berufs zwingend vorgeschriebene Zweitstudium (z.B. Kieferchirug gem § 4 Abs. 1 Weiter- bildungsO BW), *nicht* jedoch um das fachlich verwandte oder aus anderen Gründen sinnvolle Zweitstudium. Unabhängig hiervon kann die Bildungsguthabenerhöhung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 LHGebG jedem Studierenden nur einmalig gewährt werden (§ 1 Abs.1 LHGebG). 4. Die Bildungsguthabenerhöhung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 LHGebG für studentisches Selbstverwaltungsengagement wird nur bei *Mitwirkung* in einem der genannten Gremien bzw. Organe gewährt. Aus Sinn und Zweck dieser Bonnierung folgt, daß diese Mitwirkung in einem die Guthabenerhöhung sachlich rechtfertigenden Umfang erfolgen muß. So kann es im Einzelfall sein, daß die bloße Mitgliedschaft bzw. die passive Teilnahme an ein oder zwei Sitzungen im Semester nicht ausreichen; die Hochschulen und Berufsakademien können hierzu eine nachvollziehbare und schlüssige Darlegung von den betroffenen Studierenden verlangen. II. Anrechung von Studienzeiten 1. Anrechnungsfähig sind nur Studienzeiten an Hochschulen im Sinne des Landeshochshulgebührengesetzes. Darum handelt es sich *nicht* bei - nichtstaatlichen Hochschulen und bei - der Württembergischen Notarakademie (vgl. § 88 Abs. 4 FHG). 2. Keiner bildungsguthabenmindernden Berücksichtigung unterliegen Studienzeiten, die ihrerseits einer Studiengebühr unterlagen (§§ 2 Abs. 3 Satz 3, 6 Abs. 1 Satz 2, Abs 2 LHGebG). Hierzu zählen auch Fernstudien- zeiten an einer Hochschule, deren Kursmaterial gebührenpflichtig erworben wird (z.B. Fernuniversität Hagen). Denn bei einem Fenstudium wird das Studium ganz oder stark überwiegend durch den Bezug von Fernstudien- materialien betrieben, weshalb die dafür zu entrichtenden Gebühren als Studiengebühren anzusehen sind. Anders verhält es sich, wenn lediglich ergänzend zu einem Studium auch Materialien verkauft werden; dies dient lediglich der Unterstützung des Studiums und stellt noch nicht bereits das Studium als solches dar. 3. Studienzeiten in der DDR fallen nicht unter § 2 Abs. 3 Satz 2 LHGebG, da die DDR räumlich und zeitlich nicht im Geltungsbereich des HRG lag. Studien- zeiten in den neuen Bundesländern sind daher erst ab dem Sommersemester 1991 zu berücksichtigen. Soweit für Aufbaustudiengänge auf ein in der DDR absolviertes grundständiges Studium abzustellen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LHGebG), ist dieses wie ein im Ausland absolviertes Studium zu behandeln; der hierzu ergangene Erlaß vom 16. Juni 1997, Az. 640.5-2/26, gilt entsprechend. 4. Andere Studienzeiteinheiten als Semester oder Studienhalbjahre werden entsprechend umgerechnet (z.B.: drei Trimester entsprechen zwei Semestern). Da nach § 4 Abs. 1 LhGebG jedes angefangene Semester gebührenpflichtig ist, werden bei der Umrechnung entstehende "Reste" aufgerundet (z.B.: vier Trimester entsprechen drei Semestern). 5. Zeiten einer eingeschränkten Zulassung i.S.v. §§ 92 UG, 65 Abs. 1 PHG, 60 Abs. 1 FHG sind gebühren- und anrechnungspflichtig. Soweit es sich dabei um ausländische Studierende handelt, die für in der Regel zwei Semester zugelassen werden (§ 92 Abs. 2 UG), hat dies keine unerwünschten Auswirkungen auf den Hochschulaustausch, da Studienvorzeiten im Ausland unberücksichtigt bleiben. 6. Bei gleichzeitiger Immatrikulation an mehreren Hochschulen ist die Gebühr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG pro Semester oder Studienhalbjahr nur einmal zu bezahlen. Denn obwohl das Guthaben keine zeitliche, sondern eine rechnerische Größe in Form einer bestimmten Semester*zahl* darstellt (vgl. Wortlaut § 1 Abs. 1 LHGebG), wird bei der Einsetzung des Bildungsguthabens zur Abgeltung der Gebührenpflicht pro Semester - auch bei Doppelimmatrikulation - nur ein Semester des Guthabens abgebaut. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Bildungsguthabenmodells. § 1 Abs.2 Satz 2 LHGebG stellt den Einsatz des Bildungsbuthabens und die Bezahlung der Gebühr nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG hinsichtlich der Erfüllung der Gebührenpflicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 LHGebG gleichrangig nebeneinander. Deshalb kann für die Geldzahlung insofern nichts anderes gelten wie für die Guthabeneinsetzung. Es ist beabsichtigt, dies im Rahmen der anstehenden Novellierung ausdrück- lich klarzustellen. III. Gebührenbefreiungen und -stundungen 1. Für Behinderte und chronisch Kranke sieht das LHGebG keine Gebührenbefreiung vor, weil die Toleranzspanne von vier Semestern und die Beurlaubungs- möglichkleit wegen Krankheit als ausreichende Berücksichtigung angesehen wurden. Da sich jedoch zunehmend zeigt, daß damit die studienzeitver- längernden Probleme dieser Studierenden nicht in allem Fällen befriedigend erfaßt werden, wird das Wissenschaftsministerium bei der Novellierung des LHGebG im Rahmen der anstehenden 3. Stufe der Hochschulreform eine besondere Bestimmung zur stärkeren Berücksichtigung von Behinderungen und chronischen Erkrankungen im Rahmen des Bildungsguthabenmodells vorschlagen. 2. Zum Gebührenbefreiungstatbestand der Beurlaubungszeiten (§ 1 Abs. 2 Satz 3 LHGebG) weist das Ministerium darauf hin, daß nach den einschlägigen Satzungen und Vorschriften der Beurlaubungsgrund nachgewiesen werden muß. Dies schließt Auflagen, nach Beendigung der Beurlaubung geeignete Unterlagen vorzulegen, mit ein. 3. Die Gebührenbefreiung nach § 5 Nr. 2 LHGebG stellt darauf ab, ob der Studierende ein Kind unter sechs Jahren pflegt und erzieht. Damit wird dem besonderen Rang der in Art 6 Abs. 2 GG geschützten elterlichen Erziehungs- fähigkeit Rechnung getragen (vgl. Landtagsdrucksache 12/1110, S. 18, 30). Befreiungsberechtigt sind daher die Erziehungsberechtigten und die leiblichen Eltern, wenn sie mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben. Weiter ist erforderlich, daß der Studierende schlüssig darlegt, die Betreuungsleistungen für das Kind regelmäßig und selbst zu erbringen. Der Befreiungstatbestand verlangt nicht, daß es sich um eine allein wahr- genommene Erziehungstätigkeit handelt; es können daher auch beide Eltern gleichzeitig in den Genuß der Gebührenbefreiung kommen. 4. Auf die Gebühren nach dem LHGebG findet § 59 LHO Anwendung. Allerdings ist an die einzelnen Voraussetzungen - insbesondere an die besondere Härte im Sinne von § 59 Abs. 1 Nr.3 LHO - ein strenger Maßstab anzulegen. In die Prüfung ist einzubeziehen, ob die Alternative der Exmatrikulation unzumutbar ist; bei überlanger Studiendauer ohne absehbahrem Abschluß wird dies regelmäßig zu verneinen sein. Die Hochschulen und Berufsakademien werden gebeten, für jedes Semester einen Bericht über positive Entscheidungen nach § 59 LHO im Rahmen des Bildungsguthabenmodells vorzulegen (Fehlanzeige erforderlich). IV. Rechtsstreitigkeiten 1. Die Hochschulen und Berufsakademien werden gebeten, etwaige Prozesse wegen der Gebühren nach dem LHGebG - wie bei den Immatrikulations-, Rückmelde- und Zulassungsgebühren - in enger Abstimmung mit dem Ministerium zu führen. Als Ansprechpartner steht Herr Regierungsrat Dr. Haug (Tel. 279-3140) zur Verfügung. 2. Gegen einen Gebührenbescheid zur Festsetzung der Studien- oder Gasthöhrer- gebühr ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs statthaft. Soweit ein zurückweisender Widerspruchsbescheid erlassen wird, ist dieser gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 LGebG i.V.m. Ziff. 76.1.1 GebVO gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen mindestens 20 DM und höchstens 5.000 DM. Das Wissenschaftsministerium empfiehlt, in der Regel eine Widerspruchsgebühr von 60 DM bei erfolglosen Widersprüchen gegen die Studiengebühr und von 40 DM bei erfolglosen Widersprüchen gegen die Gasthörergebühr festzusetzen (vgl. auch § 6 LGebG). gez. Bopp Ministerialdirgent ---- Die Rechte für dieses Dokument verbleiben bei der/dem AutorIn. Der UNiMUT distanziert sich von allem, was hier drin steht.