Dies hier ist ein Dokument, das nicht vom UNiMUT geschrieben wurde. Der UNiMUT findet das, was hier steht, bestimmt entweder bescheuert oder total gut.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Pressestelle hat mir einen Abdruck der Ausgabe des Unimut zugeleitet, die Ende Februar 1997 im Internet abrufbar war.

Ich beanstande diese Ausgabe des "Unimut" gem. § 95 Abs. 4 UG unter folgenden Gesichtspunkten:

  1. Die Ausgabe wird in der Unterzeile als "Zeitung der Universität Heidelberg" bezeichnet. Sie wissen sehr gut, dass diese Bezeichnung unzulässig ist.
  2. Entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 1 des Landespressegesetzes enthält die beanstandete Ausgabe des "Unimut" kein Impressum; außerdem fehlt die Angabe des verantwortlichen Redakteurs gem. § 8 Abs. 2 LPresseG.
Der Verstoß gegen § 8 des LPresseG stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 22 Abs. 1 Ziff. 1 des LPresseG dar. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass die Fachschaftskonferenz als "Untemehmer" Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 LpresseG vorgeschriebenen Angaben ganz oder teilweise fehlen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet werden. In einem eventuellen Wiederholungsfall müssen Sie damit rechnen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde von der Universität informiert werden wird.

Die Haushaltsabteilung ist angewiesen, eine etwa eingehende Rechnung über den Druck der beanstandeten Ausgabe des "Unimut" nicht zu bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Dres. h. c. Peter Ulmer
R e k t o r

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