Dies hier ist ein Dokument, das nicht vom UNiMUT geschrieben wurde. Der UNiMUT findet das, was hier steht, bestimmt entweder bescheuert oder total gut.

7/99

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Stuttgart, den 19. Mai 1999

Eckwerte für die Genehmigung von Bachelor-/Bakkalaureus- (BA) und Master-/Magisterstudiengängen (MA) an den baden-württembergischen Hochschulen

Das Wissenschaftsministerium hat unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz beschlossenen "Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen(1)" im Benehmen mit den Rektorenkonferenzen der Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen Musikhochschulen und den Rektoren der Kunsthochschulen folgende Eckwerte für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge an den baden-württembergischen Hochschulen entwickelt:

1. Profil von BA- und MA-Studiengängen

  • Der BA-Studiengang führt zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, der im zweistufigen Studienaufbau zum Regelabschluss(2) werden könnte. Das BA-Programm muss deshalb auf berufliche Tätigkeitsfelder ausgerichtet werden.
  • Der MA-Studiengang führt zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss. Er muss gegenüber dem BA-Studiengang eine weitere Qualifizierung (beispielsweise wissenschaftlich-methodische Vertiefung, Berufsfelderweiterung, Spezialisierung) beinhalten und zu einem dem herkömmlichen Diplom- bzw. Magisterstudiengang mindestens gleichwertigen Abschluss führen.
  • BA-Studiengänge können auch dann eingerichtet werden, wenn an der gleichen Hochschule kein entsprechender MA-Abschluss erworben werden kann Grundständige MA-Studiengänge, die nach vier oder fünf Jahren unmittelbar zu einem Abschluss führen, sind nicht 2ulässig. Ein MA-Programm, das als fachliche oder methodische Vertiefung konzipiert ist, soll nur eingerichtet werden, wenn an der gleichen oder einer vertraglich kooperierenden Hochschule ein affiner BA-Studiengang angeboten wird. Die Einrichtung von stark interdisziplinär angelegten MA-Programmen ist auch ohne grundständiges Studienangebot möglich, wenn die Bereitstellung des curricularen Angebots in der notwendigen Breite gesichert ist.

2. Ausgestaltung des Curriculums

  • Ba- und MA-Studiengänge müssen dem Profil der jeweiligen Hochschulart entsprechen. Dabei ist im BA-Studiengang neben dem fachlichen Anteil die Vermittlung überfachlicher Schlüsselqualifikationen in eigenen Lehrveranstaltungen und im Fachhochschulbereich ein praktisches Studiensemester strukturbildend.
  • BA- und MA-Studiengänge sind modular aufzubauen.

3. Übergang in die MA-Programme

  • MA-Programme stehen den Absolventen aller Hochschularten und der baden-württembergischen Berufsakademien offen.
  • Für die Zulassung zu einem MA-Programm ist ein Hochschulgrad oder ein gleichgestellter Abschluss in einem grundständigen Studiengang erforderlich.
  • Die Zulassung zu einem MA-Studiengang setzt einen überdurchschnittlichen Abschluss voraus. Die aufnehmende Hochschule kann die Zulassung auch von spezifischen Voraussetzungen (Bestehen einer Zulassungsprüfung, Auswahlgespräch, Affinität des grundständigen Abschlusses, Berufserfahrung, Ausländerquote) abhängig machen.

4. Regelstudienzeit

  • Die Regelstudienzeiten betragen mindestens drei und höchstens vier Jahre für die BA- und mindestens ein und höchstens zwei Jahre für die MAStudiengänge. Bei konsekutiven Studiengängen beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
  • Ausnahmen von der Gesamtregelstudienzeit von höchstens fünf Jahren für konsekutive Programme (§ 19 Abs. 4 HRG) werden nicht gewährt.

5. Abschlüsse

  • Eine Differenzierung der Abschlüsse nach Regelstudiendauer und Hochschulart erfolgt nicht.
  • Die Hochschulen verleihen entsprechend Ziffer 3.2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 5. März 1999 folgende BA- und MA-Grade:
    • Für die stärker theorieorientierten Studiengänge werden die Abschlussbezeichnungen Bachelor/Master. of Arts (Bakkalaureus/Magister Artium) und Bachelor/Master of Science (Bakkalaureus/Magister Scientiarum) ohne fachliche Zusätze verwandt:
      B.A. (Bachelor of Arts/Bakkalaureus Artium), M.A. (Master of Arts/Magister Artium):
      in den Bereichen Sprach- und Kulturwissenschaften; Sport, Sportwissenschaft; Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaft; Kunst, Kunstwissenschaft.
      B.Sc. (Bachelor of Science/Bakkalaureus Scientiarum ) und M.Sc. (Master of Science/Magister Scientiarum):
      in den Bereichen Mathematik, Naturwissenschaften; Humanmedizin; Veterinärmedizin; Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, Ingenieurwissenschaften.
    • Für die stärker praxisorientierten Studiengänge werden Abschlussbezeichnungen mit Fachzusätzen entsprechend den jeweiligen Fächergruppen verwandt:
      Bachelor/Master of Engineering im Bereich lngenieurwissenschaften;
      Bachelor/Master of Business Administration im Bereich Wirtschaftswissenschaften;
      Bachelor/Master of Public Administration im Bereich Verwaltungswissenschaften;
      Bachelor/Master of Social Work im Bereich Sozialwesen;
      Bachelor/Master of Computer Science im Bereich Informatik;
      Bachelor/Master of Information and Communication im Bereich Informations- und Kommunikationswissenschaften;
      Bachelor und Master of Design im Bereich Design.
 
Für Abschlüsse in Studiengängen, die sich nicht den aufgeführten Fächergruppen zuordnen lassen, sind andere an international gebräuchlichen Bezeichnungen orientierte fachliche Zusätze möglich.
Deutsche Abschlussbezeichnungen haben sich an den Empfehlungen in Ziffer 3.2 des KMK-Beschlusses vom 5. März 1999 zu orientieren.

Die Verleihung von Diplom und Master in einem Studiengang ist nicht möglich. Unberührt bleibt die Doppelgraduierung aufgrund der Zusammenarbeit mit einer ausländischen Hochschule.

6. Promotionszugang

Der MA-Abschluss berechtigt grundsätzlich zur Promotion. Über die Zulassung zur Promotion entscheidet die aufnehmende Hochschule nach Maßgabe der Promotionsordnung.

7. Leistungspunkte-System

Mit der Einführung von BA- und MA-Studiengängen wird ein studienbegleitendes Prüfungssystem unter Vergabe von Leistungspunkten (credits) verbunden. Dabei soll eine hochschul- und länderübergreifende Kompatibilität auf der Basis des ECTS gewährleistet werden.

Ein Teil der Leistungspunkte, die für den Studienabschluss erforderlich sind, kann für eine Abschlussprüfung vorgesehen werden, wobei es sich im Fall des BA-Abschlusses lediglich um punktuelle Prüfungsbestandteile handeln kann, die die studienbegleitenden Prüfungsanteile ergänzen und innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden können.

8. Genehmigung/Evaluation

  • Genehmigungen für BA- und MA-Studiengänge werden befristet erteilt. Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung muss eine Evaluation, die auch die Frage der Studierbarkeit innerhalb der Regelstudienzeit einschließt, durchgeführt werden, auf deren Basis über die unbefristete Zulassung entschieden wird.
  • Voraussetzung für die Genehmigung ist die Einhaltung der festgelegten Eckwerte, wobei bezüglich des Leistungspunkte-Systems zunächst die verbindliche Erklärung ausreicht, dass dieses innerhalb einer klar überschaubaren Zeit eingeführt wird.
  • Zur Erprobung können bei entsprechenden Ressourcen Bachelor- und Master-Studiengänge an der gleichen Hochschule im gleichen Fach parallel zu herkömmlichen Diplom- und Magisterstudiengänge angeboten werden. Dabei ist im Hinblick auf die eingeschränkten Ressourcen auf eine wechselseitige Durchlässigkeit durch die jeweilige Anerkennung von Studienleistungen (Basis: Modularisierung) zu achten.

9. Übergangsregelung zu Ziff. 3 Punkt 2

Wird an einer Hochschule gleichzeitig mit einem MA-Studiengang ein BA-Studiengang eingerichtet, dessen Absolventen zu diesem MA-Studiengang zugelassen werden könnten, können für den Übergangszeitraum bis der erste Studienjahrgang den BA-Abschluss erreicht hat (Regelstudienzeit des BA-Studiengangs) anstelle eines Hochschulgrades oder eines gleichgestellten Abschlusses auch vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden.

Begründung
A. Allgemeiner Teil

Durch den neugefassten § 19 HRG und die am 5. März 1999 von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor/Bakkalaureus und Master-/Magisterstudiengängen (vgl. Anlage) wurde eine länderübergreifende Grundlage für die Einführung von BA- und MA-Studiengängen geschaffen. Die vorliegenden Eckwerte definieren auf dieser Basis die zentralen übergreifenden Genehmigungsvoraussetzungen für die Einrichtung neuer BA- und MAStudiengänge an den baden-württembergischen Hochschulen. Bei der Entwicklung der Eckpunkte ging das Ministerium von folgenden Prämissen aus:

  • In einem zunehmend wettbewerblich ausgerichteten, auf dem Prinzip der Hochschulautonomie basierenden Hochschulsystem kann es nicht Aufgabe des Staates sein, Inhalte und Strukturen von BA- und MA-Studiengängen im Detail zu regeln. Die Hochschulen müssen vielmehr auf der Basis gewisser unverzichtbarer Grundstandards ausreichende Spielräume für eine individuelle Profilierung ihrer Studienangebote haben.
  • Das Leitbild für den BA-/MA-Bereich wird sich in den nächsten Jahren aufgrund der Empfehlungen v on Expertenkommissionen, z.B. der LRK/MWK-Arbeitsgruppe zum Bereich der Geisteswissenschaften, und praktischer Erfahrungen der Hochschulen, weiterentwickeln. Die Eckpunkte müssen Spielräume für eine solche Fortentwicklung lassen.

B. Besonderer Teil

Zu Ziffer 1 "Profil von BA- und MA-Studiengängen":

  • Punkt 1:
    Leitlinie bei der Ausgestaltung der BA-Programme muss die Zielvorstellung sein, dass sich der BA auf mittlere bzw. längere Sicht zum Regelabschluß im tertiären Bereich entwickeln kann. Dies entspräche den internationalen Gegebenheiten und Standards v.a. im anglo-amerikanischen Bereich, wo bis zu 80 % der Hochschulabsolventen nach Erreichung des BA-Grades in den Arbeitsmarkt übergehen. Die notwendige Akzeptanz des BA bei Studierenden und Arbeitgebern kann nur erreicht werden, wenn dieser Abschluss nicht als "Abbrecherzertifikat", d.h. als früher Ausstieg aus den herkömmlichen Diplom- und Magisterstudiengängen, oder als deren "billiger" Ersatz konzipiert wird. Der BA-Grad muss vielmehr aufgrund eines Studienprogramms mit spezifischem Profil und eigenem Gewicht vergeben werden. Neben einer straffen, stringenten und transparenten Studien- und Prüfungsorganisation ist in diesem Zusammenhang der gesetzliche Auftrag, den BA "berufsqualifizierend" auszugestalten, von besonderer Bedeutung. Die Berufsqualifikation muss deshalb in der Ausrichtung der Ausbildung auf mögliche berufliche Einsatzfelder ihren konkreten Niederschlag finden. Dies wird im Fachhochschulbereich und in naturwissenschaftlichen und technischen Studiengängen der Universitäten leichter zu bewerkstelligen sein als im Bereich der Geisteswissenschaften. Auch Studiengänge in Fächern, denen keine konkreten Berufsbilder zugeordnet werden können, müssen jedoch durch die Vermittlung von Fähigkeiten, die von den jeweiligen Absolventen der Hochschulen erwartet werden, allgemeine Anforderungen an Akademiker auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigen.
  • Punkt 2:
    Der MA-Studiengang führt gegenüber dem BA zu einer weiteren Qualifizierung. Er soll auf dem BA aufbauend fachliche Vertiefungen und Spezialisierungen vermitteln, kann jedoch auch neue disziplinenübergreifende Studiengänge und neue Fächerkombinationen ermöglichen. Denkbar sind je nach der spezifischen Ausrichtung der jeweiligen Hochschule sowohl stärker berufsfeldorientierte als auch stärker forschungsorientierte Studienangebote(3).
    Der MA-Abschluss an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule entspricht in seiner Wertigkeit dem herkömmlichen Magister- oder Diplom-Abschluss. Der MA-Abschluss an einer Fachhochschule ist gegenüber dem FH-Diplom höherwertig.
  • Punkt 3:
    MA-Programme als zweite Ausbildungsstufe bedürfen im Regelfall eines affinen Umfelds, um die notwendige kritische Masse für einen wissenschaftlichen Diskurs zu sichern. Dabei wird die Forderung auf "fachlich oder methodisch vertiefende" MA-Studiengänge beschränkt. diese Masterprogramme, die eine erste Stufe eines konsekutiven Modells voraussetzen, sollen nicht isoliert angeboten werden, solange nicht in ausreichender Zahl entsprechende Bachelorprogramme an baden-württembergischen Hochschulen eingerichtet sind. Die Einrichtung von sogenannten "Conversion" MA-Programmen (Einführung in ein neues Fachgebiet, z.B. Weiterbildung von lngenieuren zum Wirtschaftsingenieur) ist auch ohne affines Umfeld möglich.

Zu Ziffer 2 "Ausgestaltung des Curriculums":

  • Punkt 1:
    Ein spezifisches strukturbildendes Element von BA-Programmen ist die obligatorische Vermittlung von überfachlichen Qualifikationen in eigenen Lehrveranstaltungen. Als überfachliche Qualifikationen werden Fähigkeiten bezeichnet, die neben die fachliche Qualifikation treten, d.h. nicht unmittelbar dem wissenschaftlichen Schwerpunkt des Studiums, sondern dem allgemeinen Qualifikationsprofil zuzuordnen sind, das für eine anspruchsvolle Tätigkeit in Wirtschaft und Verwaltung notwendig ist. Hierzu zählen insbesondere Medienkompetenz, Multilingualität, Lern- und Präsentationstechniken, die Fähigkeit, Wissen und Informationen zu filtern, zu verdichten und zu strukturieren, Überblickswissen zu rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen, vernetztes Denken, Team- und Sozialfähigkeit, Wahrnehmungs- und Kommunikationsfähigkeit, Organisations- und Transferfähigkeit sowie Praxisnähe. Dabei wird nur ein Teil dieser Fähigkeiten, nämlich insbesondere instrumentelle Kompetenzen (z.B. Fremdsprachenkenntnisse, Umgang mit Informationstechniken), Gegenstand eigener Veranstaltungen sein, während personale und psycho-soziale Kompetenzen (z.B. Teamfähigkeit, Wahrnehmungsfähigkeit) eher mit der Vermittlung fachlicher Inhalte verbunden sein werden.
  • Punkt 2:
    Die Modularisierung führt zur Straffung und Flexibilisierung der Studienprogramme und ist eine unerläßliche Voraussetzung für die Einführung eines Leistungspunkte-Systems (vgl. Punkt 7). In Modulen werden Stoffgebiete zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und abprüfbaren Einheiten, zusammengefasst. Die Hochschulen müssen Inhalte, zeitlichen Umfang und fachliche Gewichtung eines Moduls definieren(4).

Zu Ziffer 3 "Übergang in die MA-Programme"

  • Punkt 1:
    Die Schaffung einer Schnittstelle zwischen den verschiedenen Hochschularten sowie zwischen den baden-württembergischen Berufsakademien und den Hochschulen eröffnet die Möglichkeit einer Flexibilisierung des Ausbildungsangebots im tertiären Bereich, die auch eine bessere Integration des Weiterbildungsauftrages (Stichwort: "life long learning") ermöglicht. Die Eignung von BA-Absolventen für das konkrete MA-Programm wird durch die aufnehmende Hochschule im Rahmen des Zulassungsverfahrens (vgl. Punkt 3) festgestellt.
  • Punkt 2:
    Unter "gleichgestellten Abschlüsse" sind neben Abschlüssen an baden-württembergischen Berufsakademien auch vergleichbare staatliche Abschlüsse (z.B. erstes juristisches Staatsexamen) zu verstehen.
  • Punkt 3:
    Die Ausfüllung des unbestimmten Begriffes des "überdurchschnittlichen Abschlusses" obliegt der aufnehmenden Hochschule unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des betreffenden MA-Studiengangs. Darüber hinaus wird - schon im Hinblick auf den möglichen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten (vgl. Punkt 1) - die Festlegung zusätzlicher Zulassungsvoraussetzungen durch die aufnehmende Hochschule die Regel sein müssen.

Zu Ziffer 5 "Abschlüsse"

Der Eckwert orientiert sich an Ziffer 3 des KMK-Beschlusses "Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen" vom 5.3.1999, auf den zur Erläuterung hingewiesen wird.

Zu Ziffer 6 "Promotionszugang"

Bei der Zulassung von MA-Absolventen zur Promotion soll grundsätzlich nach Aktenlage entschieden werden. Dies hat zur Folge, dass Absolventen, die ihren MA-Grad an einer Fachhochschule erworben haben, sich im Regelfall keinem Eignungsfeststellungsverfahren zu unterziehen haben.

Zu Ziffer 7 "Leistungspunkte-System"

Prüfungsleistungen sollen im Regelfall studienbegleitend erbracht werden. Dies gilt uneingeschränkt für die Zwischenprüfung und die de lege ferenda mögliche Orientierungsprüfung.

Zu Ziffer 8 Genehmigung/Evaluation"

  • Punkt 1:
    Die Hochschulen entscheiden, welche Abschlußgrade vergeben bzw. welche Studienstruktur gewählt wird. Ob und in welchen Fächern sich der zweistufige Aufbau des Bachelor-Master-Modells bewährt und die herkömmlichen Studienstrukturen ersetzen wird, ist von der Akzeptanz der Studierenden und des Beschäftigungssystems abhängig.
  • Punkt 2:
    In Anbetracht der mit der lmplementation eines Leistungspunkte-Systems verbundenen Schwierigkeiten reicht bei der Genehmigung von BA- und MA-Studiengänge die Darlegung der geplanten Einführung von Leistungspunkten aus. Die Genehmigung wird in derartigen Fällen mit der Auflage der Einführung eines Leistungspunkte-Systems innerhalb eines konkret definierten Zeitraums versehen.

-----------------------------------------------------
1 Beschluss der KMK vom 5.3.1999
2 Bezieht sich primär auf die Universitäten und Fachhochschulen
3 Vgl. Bericht des Vorsitzenden des Wissenschaftsrates Zur Einführung neuer Studienabschlüsse (Bachelor/Master)" im Rahmen der Sitzungen des Wissenschaftsrates vom 20. bis 22.1.1999
4 vgl. Entschließung der HRK zu Kredit-Punkte-Systemen und Modularisierung vom 7. 7. 1997

 

rote-linie
diese Information wurde verfügbar gemacht von:
Gewerkschaft Erziehung & Wissenschaft Baden-Württemberg
Lazarettstr. 10, 70182 Stuttgart
Tel. 0711 21030 -0, Fax -45

alle Kontaktadressen mit Tel., Fax, EMail
lernen-fördern
rote-linie

Die Rechte an diesem Dokument verbleiben bei der/dem AutorIn. Der UNiMUT distanziert sich von allem, was hier drin steht. Insbesondere gilt unser Impressum für diese Seiten nicht. Wenn irgendwer sich durch irgendwas hier verletzt fühlt, nehmen wir es natürlich sofort vom Netz.