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UNiMUT aktuell: In Mannheim: 100 Mark verfassungswidrig

In Mannheim: 100 Mark verfassungswidrig (29.7.98)

[Image: Trotha]

Not amused: Trotha nach der Urteilsverkündung.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat heute in Sachen Trotha-Hunni (100 Mark Einschreibe-/Rückmeldegebühren) entschieden (vgl. "Das ist recht vom Februar 97) -- und die KlägerInnen bekamen Recht. Na ja, fast jedenfalls.

Die Richter befanden, dass die Gebühren in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen der Verwaltung (bis zu 5 Mark laut Rechnungshof, bis zu 20 Mark laut Ministerium) stehen und demnach eher der Sanierung des Landeshaushalts als dem Abgleichen der bei einem Verwaltungsakt entstehenden Kosten dienen. Da damit der Trothahunni in Konflikt mit dem Grundgesetz steht, kann Mannheim nicht mehr entscheiden. Das Verfahren ist ausgesetzt und wird vom Bundesverfassungsgericht wieder aufgenommen.

Für die Studis ändert sich dadurch zunächst nichts -- die Wahrscheinlichkeit, dass der erste Teil von Trothas Gebührenträumen platzt, ist jedoch deutlich gestiegen. Selig, die Widerspruch gegen die Gebühren eingelegt haben, denn ihrer werden vielleicht bald 300 Mark sein.

Nachtrag (30.7.98) Diverse Reaktionen sind aus dem Hause Trotha zu vernehmen. Zunächst drohte Trotha, angesichts des Solidarpakts (der die Unis noch für neun Jahre auf strammen Sparkurs einschwört) müsse, wenn ihm die 30 Millionen wirklich weggenommen werden sollten, wohl ans Soziale gegangen werden -- was wohl nur heißen kann, dass Trotha die Studiwerke jetzt ganz ausbluten lassen will. Dabei bräuchte Trotha doch nur auf ein paar unsinnige Prestigeprojekte (Privatunis etc) und seinen Dienstdaimler samt Chauffeur zu verzichten, und die Sache wäre in Butter. Na ja.
Das neueste Gerücht kommt aus Tübingen. Dort will man wissen, dass die Erhebung der Gebühren bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtslage ausgesetzt wird. Sollte sich dieses Gerücht bestätigen, hieße das erstmal: Hasta la vista, Trotha-Hunni.

Nachtrag (31.7.98) Genaueres zum Thema vom AK Jura der FSK unter http://www.uni-heidelberg.de/stud/fsk/aks/jura/vgh.htm.

Nachtrag (4.8.98) Tübingen hat eine Zusammenstellung von Pressereaktionen auf das Urteil aufs Netz gelegt

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Druckfassung

Erzeugt am 29.07.1998

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