Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren findet eine Vor- oder Zwischenprüfung statt; dies gilt nicht für dreijährige Bachelorstudiengänge gemäß § 29 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1. Soweit in staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnungen keine Bestimmungen über Vor- oder Zwischenprüfungen enthalten sind, sind von den Hochschulen Vor- oder Zwischenprüfungsordnungen zu erlassen. Zu einer Prüfung kann nur zugelassen werden, wer für den betreffenden Studiengang zugelassen ist. Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende Prüfungsleistung, Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren (§ 34 Abs. 2 und 3), so erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang.
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