Paragraph 71, Artikel 1 des neuen LHG
Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Hochschule
- nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt,
- ohne Zustimmung des Wissenschaftsministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben worden ist oder
- den Studienbetrieb endgültig eingestellt hat.
Die Fristen in Satz 1 können vom Wissenschaftsministerium angemessen verlängert werden.
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