Paragraph 9, Artikel 8 des neuen LHG

Wahlen erfolgen in freier, gleicher und geheimer Wahl und in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören müssen, werden von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt. Die Bildung von Wahlkreisen sowie eine Wahl in Vollversammlungen sind nicht zulässig. Die Hochschulen erlassen eine Wahlordnung, in der insbesondere die Abstimmung, die Ermittlung des Wahlergebnisses, die Wahlprüfung sowie die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens einschließlich Briefwahl geregelt werden. Die Wahlordnung soll Regelungen treffen, welche schriftlichen Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums.


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