Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
10. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
11. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Fakultätsvorstände können hierzu Vorschläge unterbreiten; der Vorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden,
12. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Aufsichtsrat nach § 20 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 zuständig ist; der Aufsichtsrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,
13. die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 12 LBesG. Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 3 LBesG die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 33 Abs. 3 BBesG sowie den Widerruf nach § 11 Abs. 2 Satz 5 LBesG mit ein.
Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Benehmen mit dem Dekan. Der Vorstand kann die Aufgaben nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 auch dem Dekan der Medizinischen Fakultät übertragen.
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