In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass der Vorstand die Bezeichnung "Präsidium" oder "Rektorat" mit den entsprechenden Bezeichnungen für deren Mitglieder führt. In der Grundordnung kann vorgesehen werden, dass das für den Bereich der Wirtschaftsund Personalverwaltung zuständige hauptamtliche Vorstandsmitglied die Amtsbezeichnung "Kanzler" oder "Kanzlerin" führt. Anstelle der Bezeichnung "Aufsichtsrat" kann in der Grundordnung eine andere, hochschulspezifische Bezeichnung vorgesehen werden.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003