Postgraduale Studiengänge vermitteln einen weiteren Hochschulabschlusses und werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt; die Regelstudienzeit soll höchstens vier Semester betragen. Für die Zulassung zu solchen Studiengängen gilt § 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 entsprechend. Als postgraduale Studiengänge gelten an Kunsthochschulen auch solche Studien, die einer Vertiefung freikünstlerischer Fähigkeiten dienen. Studierende solcher Studiengänge an den Akademien der Bildenden Künste haben das Recht, an sämtlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen; der Senat der Akademie kann sie zu Meisterschülern ernennen.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003