Paragraph 26, Artikel 2 des neuen LHG

Nach Maßgabe von Absatz 1 können auch fakultäts- und studiengangübergreifende Studienkommissionen gebildet werden. Die nichtstudentischen Mitglieder haben die gleiche Amtszeit, wie sie in § 24 Abs. 3 für den Dekan festgelegt ist.


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