Paragraph 16, Artikel 3 des neuen LHG

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der Personalentwicklung,
  2. die Planung der baulichen Entwicklung,
  3. die Aufstellung der Ausstattungspläne,
  4. den Abschluss von Hochschulverträgen und Zielvereinbarungen,
  5. die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags oder die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
  6. den Vollzug des Haushaltsplanes oder des Wirtschaftsplans,
  7. die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen von § 13 Abs. 2,
  8. die Entscheidungen über die Grundstücks- und Raumverteilung nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2,
  9. die Entscheidungen über das Körperschaftsvermögen,

10. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,

11. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung; die Fakultätsvorstände können hierzu Vorschläge unterbreiten; der Vorstand ist an diese Vorschläge nicht gebunden,

12. die Festsetzung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG für die Wahrnehmung von sonstigen Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung, soweit nicht der Aufsichtsrat nach § 20 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 zuständig ist; der Aufsichtsrat ist über die Entscheidung zu unterrichten,

13. die Festsetzung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 12 LBesG. Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 schließen nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 3 LBesG die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Befristung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG, über die Ruhegehaltfähigkeit nach § 33 Abs. 3 BBesG sowie den Widerruf nach § 11 Abs. 2 Satz 5 LBesG mit ein.

Soweit die Medizinische Fakultät von Festsetzungen nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 betroffen ist, erfolgen diese im Benehmen mit dem Dekan. Der Vorstand kann die Aufgaben nach Satz 2 Nr. 10 bis 13 auch dem Dekan der Medizinischen Fakultät übertragen.


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