Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Vorstand eine Berufungskommission, die von einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied des Fakultätsvorstandes der Fakultät geleitet wird, in der die Stelle zu besetzen ist; der betroffenen Fakultät steht ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Berufungskommission zu. In der Berufungskommission verfügen die Professoren über die Mehrheit der Stimmen; ihr soll außerdem mindestens eine hochschulexterne sachverständige Person sowie ein Studierender angehören. Sind mit der zu besetzenden Professur Aufgaben im Universitätsklinikum verbunden, so sind ein Mitglied des Klinikumsvorstands und eine von diesem bestimmte fachkundige Person berechtigt, beratend an den Sitzungen der Berufungskommission teilzunehmen. Die Berufungskommission stellt, bei W 3 Professuren unter Einholung auswärtiger und vergleichender Gutachten, einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll; bei künstlerischen Professuren an Musik- und Kunsthochschulen genügen auswärtige Gutachten. Der Studiendekan hat zu den Fähigkeiten und Erfahrungen der Bewerber in der Lehre Stellung zu nehmen. Die einzelnen Mitglieder der Berufungskommission können ein Sondervotum abgeben, das dem Berufungsvorschlag anzufügen ist. Der Fakultätsrat nimmt zu dem Berufungsvorschlag Stellung und leitet ihn dem Vorstand zur Beschlussfassung zu; der Vorstand kann den Senat vor seiner Beschlussfassung beteiligen.
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