Auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden legt der Vorstand eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen. Der Vorstandsvorsitzende legt die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Vorstands fest. Das für die Wirtschaftsund Personalverwaltung zuständige Vorstandsmitglied ist zugleich Beauftragter für den Haushalt nach § 9 LHO. In Haushaltsangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden gefasst werden. Erhebt der Beauftragte für den Haushalt Widerspruch gegen eine Maßnahme, weil er sie für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar hält, ist vom Vorstandsvorsitzenden eine Entscheidung des Aufsichtsrats herbeizuführen. Bestätigt der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium die Durchführung der Maßnahme, kann der Vorstandsvorsitzende durch schriftliche Weisung den Vollzug anordnen.
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