Paragraph 38, Artikel 4 des neuen LHG

Die Hochschule führt Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Die Promotionsordnung regelt die weiteren Zulassungsvoraussetzungen und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Als Betreuer und Prüfer können auch Professoren der Fachhochschulen bestellt werden. In den Promotionsordnungen kann geregelt werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides Statt über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen verlangen und abnehmen kann.


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