Paragraph 53, Artikel 2 des neuen LHG

Hauptberuflich an einer Universität oder einem Universitätsklinikum tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die keine Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer sind, gehören dienst- und mitgliedschaftsrechtlich zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, wenn sie zugleich Aufgaben in Forschung und Lehre zu erfüllen haben.


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