Die Absätze 2 und 3 sowie § 32 Abs. 3 gelten für staatliche Prüfungen, mit denen ein Studium abgeschlossen wird und die durch Landesrecht geregelt werden, entsprechend. Die Prüfungsordnungen werden im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium erlassen; § 18 Abs. 2 LBG bleibt unberührt.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003