Regelungen über Zahl und Amtszeit der Mitglieder sowie zur Vertretung des Vorsitzenden trifft die Hochschule in der Grundordnung. Der Aufsichtsrat tagt nichtöffentlich. Für Amtspflichtverletzungen der Aufsichtsratsmitglieder gelten, soweit sie keine Mitglieder der Hochschule sind, die Regelungen in § 11 Abs. 2 entsprechend. Der Aufsichtsrat ist mindestens viermal im Studienjahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Vorstandsmitglieder sowie ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats beratend teil; § 394 Aktiengesetz gilt entsprechend.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003