Paragraph 17, Artikel 9 des neuen LHG

In anderen Fällen als solchen nach Absatz 4 ist das hauptamtliche Vorstandsmitglied nach Ablauf der Amtszeit oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, falls es vorher Beamter des Landes Baden-Württemberg war, auf seinen Antrag mindestens mit einer vergleichbaren Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als hauptamtliches Vorstandsmitglied zu stellen. Die Ernennung ist abzulehnen, wenn das hauptamtliche Vorstandsmitglied ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Landesdienst rechtfertigen würde. Ist keine entsprechende Planstelle verfügbar, so wird das bisherige hauptamtliche Vorstandsmitglied entsprechend der Rechtsstellung, die es im Zeitpunkt der Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied hatte, in das Landesbeamtenverhältnis berufen und gleichzeitig in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Die Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand bleiben unberührt. Ein hauptamtliches Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung nicht im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig war, kann nach Maßgabe der Sätze 1 bis 5 in den Landesdienst übernommen werden.


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