Paragraph 70, Artikel 7 des neuen LHG

Die Landesregierung oder das von ihm beauftragte Wissenschaftsministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend § 38 Abs. 1 gewährleistet ist.


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