Paragraph 59, Artikel 2 des neuen LHG

Zur Eignungsprüfung wird zugelassen, wer

  1. die Hauptwohnung seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland hat und dort seit mindestens einem Jahr beruflich tätig ist,
  2. eine mindestens zweijährige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. mit qualifizierter Note die Meisterprüfung, eine gleichwertige berufliche Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung im erlernten Beruf oder eine Fachschule nach § 14 des Schulgesetzes erfolgreich abgeschlossen hat und
  4. mindestens vier Jahre im erlernten Beruf tätig war.

In besonders begründeten Einzelfällen ist beim Nachweis einer mehrjährigen herausgehobenen oder inhaltlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit eine Zulassung zur Eignungsprüfung auch abweichend von den Voraussetzungen der Nummern 2,3 oder 4 möglich. Einer Fachschule steht gleich eine freie Bildungseinrichtung, die eine gleichwertige berufliche Fortbildung vermittelt.


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