Paragraph 70, Artikel 2 des neuen LHG

Nicht staatlichen Bildungseinrichtungen kann die staatliche Anerkennung als Hochschule erteilt werden, wenn

  1. sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt,
  2. das Studium an dem in § 29 genannten Ziel ausgerichtet und ein ausreichendes Lehrangebot sichergestellt ist,
  3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinanderfolgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
  4. sichergestellt ist, dass nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  5. das hauptberufliche Lehrpersonal die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und ein Lehrkörper in vergleichbarem Umfang zu entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden ist,
  6. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des hauptberuflichen Lehrpersonals gesichert ist,
  7. die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und
  8. die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule bereitgestellt werden.

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