Der Senat wählt in der Regel aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals eine Gleichstellungsbeauftragte und bis zu drei Stellvertreterinnen für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Senat regelt die Zahl der Stellvertreterinnen und die Reihenfolge der Stellvertretung. Der Senat kann eine beratende Gleichstellungskommission nach § 19 Abs. 1 einrichten.
Das Juralette ist ein Spezialservice des UNiMUT: Bei jedem Aufruf bekommt ihr einen neuen Artikel des LHG-Entwurfs für Baden-Württemberg von 2003