Paragraph 46, Artikel 1 des neuen LHG

Die Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils nach § 2 obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch,

  1. beim Hochschulzugang und bei der Zulassung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren mitzuwirken,
  2. sich an Aufgaben der Studienreform und der Studienberatung zu beteiligen,
  3. die Studierenden auch außerhalb der Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang fachlich zu betreuen,
  4. an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,
  5. in den Hochschuleinrichtungen ihres Fachgebiets Leitungsaufgaben zu übernehmen,
  6. an der schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken,
  7. bei Hochschulprüfungen sowie bei den staatlichen und kirchlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, mitzuwirken und
  8. Aufgaben nach § 2 Abs. 5 und 6 wahrzunehmen.

Den Hochschullehrern können auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung, in der Kunstausübung, im Rahmen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass in der zuständigen Fakultät die Lehre und die Wahrnehmung der sonstigen Verpflichtungen in angemessener Weise sichergestellt sind. Je nach der Funktionsbeschreibung der Stelle sind sie bei der Erfüllung der nach § 2 Abs. 6 und 7 übertragenen Aufgaben weisungsgebunden; dies gilt auch für Tätigkeiten in einem Universitätsklinikum nach § 53. Soweit Hochschullehrer Tätigkeiten in der Weiterbildung ausüben, die über die in der Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 4 festgelegte Lehrverpflichtung hinaus gehen, können diese auch im Nebenamt wahrgenommen werden.


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