Für das Studium in Studiengängen, die eine besondere künstlerische Begabung voraussetzen, ist neben der Qualifikation nach Absatz 2 in einem Eignungsfeststellungsverfahren die Eignung für den gewählten Studiengang nachzuweisen. Von den Voraussetzungen des Absatzes 2 und von Satz 1 kann bei Bewerbungen für geeignete künstlerische Studiengänge an Kunsthochschulen abgesehen werden, wenn diese Person eine besondere künstlerische Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachweisen. Dies gilt nicht für wissenschaftliche Studiengänge und für Studiengänge, die mit einer Prüfung für ein staatliches Lehramt abschließen. Die Vorbereitung und die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens obliegen einem Ausschuss, der an der jeweiligen Hochschule zu bilden ist. Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses, die Art und das Verfahren der Eignungsfeststellung regeln die Hochschulen durch Satzung.
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